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Das Telemediengesetz regelt Pflichtangaben im Impressum der Webseite
Das Telemediengesetz
Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum neuen Telemediengesetz (TMG), welches die Pflichtangaben im Impressum
Ihrer Webseite/Homepage regelt. Wenn Sie die Impressumspflicht gemäß §5 Telemediengesetz (TMG) vernachlässigen, drohen Ihnen ggf.
Abmahnungen von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen, sowie hohe Geldbußen.
§ 5 Telemediengesetz -Allgemeine Informationspflichten-
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie nie- dergelassen sind, bei juristischen Personen zu- sätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberecht- igten und,
sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
der Gesamt- betrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kon- taktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der behörd- lichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partner- schaftsregister oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei- jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buch- stabe f der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Rege- lung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31),
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifi- kationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer- gesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikations- nummer nach
§ 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränk- ter Haftung, die sich in Abwicklung oder
Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Nachfolgend einige weiterführende Links zu diesem Thema zusammengestellt:
Die Gesamtausgabe des Telemediengetzes können Sie unter dem folgendem Link einsehen:
http://www.bundesrecht.juris.de/tmg/index.html
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